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Statuten

§ 1 Name und Sitz

Stk. 1. Der Name der Organisation ist Vores Nykøbing.

Stk. 2. Die Zweitnamen des Vereins sind: Cityforeningen Nykøbing Falster.
Nykøbing F. Unternehmensverband.
Unsere Stadt - Nykøbing.
Unsere Stadt - Nykøbing Falster.

Stk. 3. Der Sitz des Vereins ist die Gemeinde Guldborgsund.

Artikel 4. Der Verein ist eine Fortsetzung der Cityforeningen i Nykøbing Falster, gegründet am 1. Januar 1999, und der Nykøbing F. Erhvervsforening, gegründet am 1. Juni 2002. Der Verein hat seine Wurzeln auch in der Industri- og Håndværkerforeningen i Nykøbing F., gegründet am 1. Juni 1852, und der Nykøbing F. Handelsstandsforening, gegründet am 17. Dezember 1877.

 


§ 2 Zweck

Artikel 1. Der Zweck des Vereins ist:

zur Förderung der lokalen Interessen ihrer Mitglieder zu handeln,
die Interessen der Mitglieder in allen gemeinsamen Angelegenheiten zu vertreten,
Anwerbung von Mitgliedern, die in irgendeiner Art von Handel, Handwerk, Dienstleistung, Industrie/Produktion tätig sind,
Schaffung der bestmöglichen Bedingungen für die gesamte Geschäftswelt in Nykøbing Falster,
Die Ansiedlung eines Unternehmens in Nykøbing Falster soll attraktiv gemacht werden,
Sicherstellen, dass Nykøbing Falster als kommerziell aktive Handelsstadt vermarktet wird,
Sicherstellung des Wachstums in Nykøbing Falster durch Anziehung von Einkäufern und Touristen in das Gebiet,
Sicherstellen, dass die Bürger die lokalen Unternehmen kennen,
Unterstützung bei der Vermarktung von Nykøbing Falster als attraktive Wirtschaftsstadt,
Unterstützung von Aktivitäten, die Nykøbing Falster und die Umgebung fördern,
Stärkung der Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftsverbänden und Unternehmen,
Die Stimme der Wirtschaft gegenüber den Behörden und der Öffentlichkeit zu sein,
Koordinator für Business Lolland Falster zu sein und dadurch den bestmöglichen Einfluss zu Gunsten von Nykøbing Falster zu suchen,
das Wissen an die Mitglieder weiterzugeben und
Förderung von Nykøbing Falster und der Umgebung als attraktiver Wohnort.

Artikel 2. Der Zweck und die Tätigkeit des Vereins müssen unabhängig von wirtschaftlichen, politischen und sonstigen Sonder- und/oder Gruppeninteressen ausgeübt werden.

Stk. 3. Die Organisation kann auf Beschluss des Vorstandes Mitglied des SMV-Danmark werden.
Stk. 4. Über den in § 9 Absatz 4 genannten Ausschuss verwaltet der Verwaltungsrat das Varelotteriet und das in diesem Zusammenhang eingerichtete Bildungsstipendium (Nykøbing F. Erhvervsforening's educational grant) nach Maßgabe der vom Justizministerium jederzeit erteilten Genehmigung und der für das Varelotteriet jederzeit geltenden Vorschriften.

 


§ 3 Mitgliedschaft

Stk. 1. Folgende Personen können als Mitglieder aufgenommen werden

A-Mitglieder: Einzelhandels- und Gastronomiebetriebe mit Hauptsitz oder Niederlassung im Zentrum von Nykøbing Falster, wie in Anlage 1, Stadtplan von Nykøbing Falster, blau eingezeichnet.

B-Mitglieder: Unternehmen mit Hauptsitz oder Niederlassung im Zentrum von Nykøbing, wie in Anlage 1, Stadtplan von Nykøbing Falster, blau eingezeichnet.

C-Mitglieder: Einzelhandels- und Gastronomieunternehmen mit Sitz oder Niederlassung außerhalb des Zentrums von Nykøbing Falster oder mit einer besonderen Verbindung zur Geschäftswelt der Stadt.

D-Mitglieder: Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung außerhalb des Zentrums von Nykøbing Falster oder mit einer besonderen Verbindung zur Geschäftswelt der Stadt.

E-Mitglieder: Institutionen, Vereine und Organisationen in Nykøbing Falster oder Umgebung, deren Satzung mit den Zielen des Vereins übereinstimmt und die diese Satzung nach einstimmiger Genehmigung durch den Vorstand übernehmen können.

F-Mitglieder: Personen, die in Nykøbing Falster oder Umgebung wohnen, nach einstimmiger Genehmigung durch den Verwaltungsrat.

Artikel 2. Der Antrag auf Aufnahme in die Vereinigung erfolgt durch Einschreibung und gleichzeitige Zahlung der Mitgliedsbeiträge.

Stk. 3. Der Vorstand kann die Aufnahme eines Antragstellers verweigern, wenn besondere Gründe dafür vorliegen. Auf Wunsch des Antragstellers muss die Aufnahmeverweigerung jedoch von der nächsten ordentlichen Generalversammlung überprüft werden. Die Mitgliederversammlung bestätigt oder verwirft mit einfacher Mehrheit die Entscheidung des Vorstandes, die Aufnahme des Antragstellers abzulehnen.

Stk. 4. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres. Der Mitgliedsbeitrag für das betreffende Geschäftsjahr ist zu entrichten.

Stk. 5. Handelt ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins, so kann es auf Vorschlag des Vorstandes von der nächsten Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.

 


§ 4 Haftung

Artikel 1. Die Mitglieder haften nicht persönlich für die Verbindlichkeiten des Vereins, da der Verein nur mit seinem Vermögen haftet.

 


§ Abschnitt 5 Quoten

Artikel 1. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgelegt.

Stk. 2. Der Vorstand kann für zugelassene A-, B-, C-, D-, E- und F-Mitglieder gemäß § 3 Abs. 1 differenzierte Mitgliedsbeiträge festlegen, einschließlich einer Differenzierung der Mitgliedsbeiträge nach der Anzahl der Beschäftigten des Mitglieds. A-, B-, C- und D-Mitglieder sind verpflichtet, der Vereinigung stets die Zahl der Beschäftigten des Mitglieds und dessen Hauptanschrift mitzuteilen. A-, B-, C- und D-Mitglieder sind verpflichtet, dem Verband auf Anfrage unverzüglich die aktuelle Anzahl der Beschäftigten des Mitglieds mitzuteilen. Änderungen der Anzahl der Beschäftigten eines A-, B-, C- und D-Mitglieds und/oder Änderungen der Hauptanschrift können niemals zu einer rückwirkenden Anpassung der festgesetzten/bezahlten Mitgliedsbeiträge führen. Änderungen des Mitgliedsbeitrags eines A-, B-, C- und D-Mitglieds werden erst mit Wirkung ab dem nächsten Erhebungszeitraum vorgenommen, vgl. § 5 Absatz 3. In Ausnahmefällen kann der Vorstand beschließen, von der Einstufung eines Mitglieds in die Mitgliedskategorie (A-F), in die es normalerweise eingestuft werden sollte, abzuweichen.

Stk. 3. Die Zahlung des Mitgliedsbeitrages erfolgt bei der Einschreibung durch Bezahlung der Rechnung. Die Mitgliedsbeiträge werden für alle Mitglieder halbjährlich im Voraus, jeweils zum 1. März und 1. September, erhoben, sofern nicht in besonderen Fällen mit dem Vorstand etwas anderes vereinbart wird.

Abschnitt 4. Wird der Mitgliedsbeitrag trotz einmaliger schriftlicher Aufforderung nicht gezahlt, kann die betreffende Person als Mitglied gestrichen werden, der fällige Mitgliedsbeitrag muss jedoch gezahlt werden und kann durch Inkasso eingezogen werden.

Absatz 5. Ein Rückstand bei der Zahlung der Mitgliedsbeiträge führt zum Verlust der Rechte, einschließlich des Rechts auf Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und des Stimmrechts, und die Rechte können erst wieder ausgeübt werden, wenn der Rückstand bei den Mitgliedsbeiträgen beglichen ist.

Absatz 6. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf einen Teil des Vereinsvermögens, das nur dazu dienen soll
für die Erfüllung der in Abschnitt 2 genannten Zwecke.

Artikel 7. Der Verein ist für die Verwaltung der Weihnachtsbeleuchtung zuständig, die nach einer gesonderten Vereinbarung mit den A- und B-Mitgliedern bezahlt und in Rechnung gestellt wird.

 


§ 6 Die Generalversammlung

Artikel 1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Die Jahreshauptversammlung findet jedes Jahr vor Ende Mai in Nykøbing Falster statt.

Artikel 2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt per E-Mail an die Mitglieder und durch Veröffentlichung auf der Website des Vereins mit einer Frist von mindestens drei Wochen.

Absatz 3. Nur die anwesenden A-, B-, C- und D-Mitglieder haben das Recht, in der Mitgliederversammlung abzustimmen. Die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte ist nicht zulässig.
Absatz 4. Jedes A-, B-, C- und D-Mitglied hat 1 Stimme. E- und F-Mitglieder haben nur das Recht, in der Mitgliederversammlung das Wort zu ergreifen.

Absatz 5. Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung umfasst folgende Punkte:

1. Wahl des Versammlungsleiters.
2. Bericht des Vorstandes über die Aktivitäten der Vereinigung im vergangenen Jahr.
3. Vorlage des geprüften Jahresberichts zur Genehmigung.
4. Vorlage des Haushaltsplans zur Information.
5. Genehmigung der Mitgliedsbeiträge
6. eingegangene Vorschläge.
7. Wahl der Vorstandsmitglieder.
8. Wahl von Stellvertretern für den Verwaltungsrat.
9. Wahl des Rechnungsprüfers.
10. Fakultativ.

Artikel 6. Anträge, die von der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein.

Artikel 7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, vgl. jedoch die Abschnitte 11 und 12.

Absatz 8. Der Versammlungsleiter entscheidet in jedem Einzelfall, ob schriftlich oder anderweitig abgestimmt werden soll.

 


§ 7 Außerordentliche Generalversammlung

PCS. 1 Der Vorsitzende oder der Vorstand kann eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn er dies für erforderlich hält.

Artikel 2 Der Verwaltungsrat muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn mindestens 25 % der A-, B-, C- und/oder D-Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangen.

PCS. 3 Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden per E-Mail an die Mitglieder und durch Veröffentlichung auf der Website des Vereins mit einer Frist von mindestens drei Wochen, spätestens 14 Tage nach Eingang des Antrags, einberufen.

PCS. 4 Anträge auf außerordentliche Hauptversammlungen sind an den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden zu richten.

 


§ Section 8 Board of Directors

Artikel 1. Der Vorstand des Vereins wird auf der Jahreshauptversammlung gewählt. Der Vorstand besteht aus 5 bis 7 A-, B-, C- und/oder D-Mitgliedern, die jeweils für zwei Jahre gewählt werden. Wiederwahl ist möglich. 3 Vorstandsmitglieder scheiden in geraden Jahren aus, die anderen in ungeraden Jahren. Es ist darauf zu achten, dass der gewählte Vorstand auf breiter Basis unter den A-, B-, C- und D-Mitgliedern und unter den relevanten Branchen in Nykøbing Falster gewählt wird.

Absatz 2. Die Mitgliederversammlung wählt jährlich 2 stellvertretende Vorstandsmitglieder aus den Reihen der A-, B-, C- und/oder D-Mitglieder. Eine Wiederwahl ist möglich.

Stk. 3. Der Verwaltungsrat konstituiert sich selbst mit einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und weiteren Funktionen und gibt sich eine Geschäftsordnung. Bei Abwesenheit des Präsidenten übernimmt der Vizepräsident den Vorsitz.

Artikel 4. Der Vorstand leitet den Verein und handelt in allen Angelegenheiten jederzeit unter der Verantwortung der Mitgliederversammlung.

Absatz 5. Nur A-, B-, C- und D-Mitglieder des Vereins können im Vorstand mitarbeiten. Mit dem Austritt aus dem Verein scheiden Sie auch aus dem Vorstand aus.

 


§ 9 Tätigkeit des Vereins

Artikel 1. Der Vorstand ist für den Betrieb des Vereins verantwortlich.

Stk. 2. Unter Bezugnahme auf die Zweckklausel legt der Vorstand die operativen und administrativen Richtlinien für die Vereinsaktivitäten fest und kann die notwendigen Ausschüsse einsetzen. Die Vorsitzenden der Ausschüsse bestimmen selbst oder in Zusammenarbeit mit dem Vorstand eine Arbeitsgruppe aus allen Mitgliedern des Vereins und erstatten dem Vorstand in einem vereinbarten Rhythmus Bericht.

Stk. 3. Der Verwaltungsrat ernennt aus seiner Mitte einen Ausschuss von 2-3 Mitgliedern, der das Varelotteriet und den dazugehörigen Stipendienausschuss betreut, vgl. § 2 Abs. 4.

Stk. 4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Ein gültiger Beschluss erfordert jedoch, dass mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

Absatz 5. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder, bei dessen Abwesenheit, die des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.

Stk. 6. Der Vorstand hält nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern Sitzungen ab.

Abschnitt 7. Der Vorsitzende beruft diese Sitzungen ein und stellt eine Tagesordnung auf, die den Verwaltungsratsmitgliedern mindestens acht Tage vor der Sitzung zugestellt wird.

Artikel 8. Der Vorstand führt ein Protokoll über alle Vorstandssitzungen, Mitgliederversammlungen und andere wichtige Ereignisse im Verein.

 


§ 10 Sekretariat und Verwaltung

Artikel 1. Zur Erledigung der täglichen Aufgaben der Vereinigung wird ein Sekretariat unterhalten, das von einem Direktor geleitet wird, der auch für das Tagesgeschäft der Vereinigung verantwortlich ist, wie vom Vorstand weiter angewiesen.

Absatz 2. Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat ernannt und entlassen; dieser legt auch die Beschäftigungsbedingungen fest.

Stk. 3. Der Direktor untersteht dem Verwaltungsrat.

Absatz 4. Der CEO hat das Recht und die Pflicht, an den Sitzungen des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht teilzunehmen, sofern der Verwaltungsrat nichts anderes beschließt.

Absatz 5. Das Personal des Sekretariats wird vom Verwaltungsrat in Zusammenarbeit mit dem Direktor eingestellt und entlassen.

 

 

§ 11 Vertraulichkeit

Absatz 1. Der Verwaltungsrat, die Ausschüsse, der Direktor und das Personal des Sekretariats sind an das Berufsgeheimnis gebunden, soweit es sich um vertrauliche Informationen handelt.

 


§ 12 Zeichnung

Stk. 1. Der Verein wird durch den Vorstandsvorsitzenden, den Geschäftsführer oder den stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden mit einem Vorstandsmitglied gemeinsam oder durch den gesamten Vorstand vertreten.

Stk. 2. Die Mittel des Vereins sind nach dem Grundsatz der Vorsicht anzulegen.

Stk. 3. Der Verwaltungsrat kann für Geschäfte des täglichen Lebens eine Vollmacht erteilen.

 


§ 13 Rechnungslegung

Artikel 1. Das Geschäftsjahr der Vereinigung ist das Kalenderjahr.

Stk. 2. Der Jahresbericht muss von einem registrierten oder staatlich zugelassenen Wirtschaftsprüfer aus Nykøbing Falster geprüft werden.

 


§ Artikel 14 Änderung der Satzung

Artikel 1. Diese Satzung kann nur auf einer Mitgliederversammlung geändert werden und bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

Absatz 2. Wird die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, ist der Vorschlag hinfällig.

Abschnitt 3. Alle Vorschläge zur Änderung der Satzung müssen den Mitgliedern zusammen mit der Einberufung der Hauptversammlung übermittelt werden.

 


§ 15 Auflösung

Artikel 1. Die Auflösung der Vereinigung kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der mindestens 2/3 der A-, B-, C- und/oder D-Mitglieder vertreten sind und in der der Beschluss mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen gefasst wird.

Stk. 2. Wird die vorgenannte Stimmenzahl nicht erreicht, kann der Vorstand mit einer Frist von drei Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen, in der die Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen der Anwesenden beschlossen werden kann.

Stk. 3. Die Generalversammlung, die die Auflösung beschließt, wählt auch einen Liquidator, der die Auflösung durchführt.

Stk. 4. Bei Auflösung des Vereins muss das Vermögen für gemeinnützige Zwecke und/oder kulturelle Aktivitäten zugunsten von Nykøbing Falster verwendet werden.

 

 

§ 16 Anhang

Stk. 1. Anhang 1 - Stadtplan von Nykøbing Falster.

 

 

Angenommen auf der außerordentlichen Hauptversammlung am 2. März 2017 und mit Änderungen angenommen auf den Jahreshauptversammlungen am 3. April 2017, 28. März 2019, 6. Oktober 2020 und 15. März 2022.